Satzung FAUS

Satzung der FAU Stuttgart

§ 1 Grundlagen

1. Die Gewerkschaft trägt den Namen Allgemeines Syndikat Stuttgart (ASy Stuttgart).
2. Das Allgemeine Syndikat Stuttgart ist mit anderen unabhängigen Gewerkschaften (Syndikaten) in der Freie Arbeiterinnen- und Arbeiter-Union (FAU) zusammengeschlossen.
3. Die ortsübergreifende Zusammenarbeit in der FAU gestaltet sich auf Grundlage der Statuten der FAU im Geiste der Solidarität und gegenseitigen Hilfe. Die Satzung des Allgemeinen Syndikats Stuttgart regelt alle Angelegenheiten, die in die Autonomie des Allgemeinen Syndikats Stuttgart fallen, und darf den Statuten der FAU nicht widersprechen.
4. Organisationsgebiet und Zuständigkeitsbereiche
a) Das Organisationsgebiet des Allgemeinen Syndikats Stuttgart erstreckt sich auf das Stadtgebiet Stuttgart. Es erstreckt sich auch auf die übrigen Landkreise der Region Stuttgart, sobald sich auswärtige ArbeiterInnen in der FAU organisieren wollen, und solange eigenständige FAU-Strukturen dort nicht bestehen.
b) Die Zuständigkeitsbereiche des Allgemeinen Syndikats Stuttgart definieren sich über alle Unternehmen, Betriebe, Einrichtungen und Verwaltungen, in denen das Allgemeine Syndikat Stuttgart Mitglieder hat und soweit für diese keine branchenspezifischen FAU-Syndikate bestehen. Diese sind als Anhang abschließend aufgeführt.
c) Das Allgemeine Syndikat Stuttgart erhebt ausdrücklich keinen Interessensvertretungsanspruch für Beschäftigte in Unternehmen, Betrieben, Einrichtungen und Verwaltungen, in denen es über keine Mitglieder verfügt.
5. Sitz der Gewerkschaft ist Stuttgart.

§ 2 Zweck und Ziel

1. Zweck des Allgemeinen Syndikats Stuttgart ist die Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen gemäß Artikel 9 Abs. 3 Grundgesetz sowie der kulturellen und sozialen Interessen seiner Mitglieder. Hierzu zählt insbesondere auch der Abschluss möglichst günstiger Tarifverträge auf Grundlage des Tarifvertragsgesetzes.
2. Weiterer Zweck des Allgemeinen Syndikats Stuttgart ist die Bildung seiner Mitglieder und die Erweiterung und Vertiefung ihrer Kompetenzen.
3. Über die eigene Mitgliedschaft hinaus bemüht sich das Allgemeine Syndikat Stuttgart, das Bewusstsein der Lohnabhängigen über die gemeinsame Lage und die gemeinsamen Interessen und den Geist der Solidarität und des Zusammenhalts unter ihnen zu fördern. In diesem Sinne strebt das Allgemeine Syndikat Stuttgart eine solidarische Zusammenarbeit über Organisations-, Branchen- und Ländergrenzen hinweg unter allen Lohnabhängigen an.
4. Das Allgemeine Syndikat Stuttgart ist unabhängig von allen politischen, religiösen und anderen weltanschaulichen Organisationen und Gruppierungen und lehnt jede Instrumentalisierung der Gewerkschaft in deren Sinne ab.
5. Das Allgemeine Syndikat Stuttgart ist in gleicher Weise unabhängig von Arbeitgebern, ihren Organisationen und allen staatlichen Institutionen.
6. Das Allgemeine Syndikat Stuttgart strebt eine libertäre, klassenlose Gesellschaft an, in der alle Menschen sich gemäß ihren Bedürfnissen und ihre Fähigkeiten frei entfalten können. Ziel des Allgemeinen Syndikats Stuttgart ist es, die Grundlagen dafür in der Wirtschaftsregion Stuttgart zu schaffen.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Wer kann Mitglied werden?
a) Mitglied des Allgemeinen Syndikats Stuttgart kann werden, wer direkt oder indirekt lohnabhängig ist (Arbeiter/in, Angestellte/r, Beamte/r, Auszubildende/r, Rentner/in, Erwerbslose/r, Schüler/in, Student/in) oder selbstständig arbeitet und seinen Arbeits- oder Lebensmittelpunkt im Organisationsgebiet des Allgemeinen Syndikats Stuttgart hat.
b) Ausgeschlossen ist die Mitgliedschaft von Arbeitgebern, leitenden Angestellten und von Personen, deren berufliche Tätigkeiten im Widerspruch zu den in § 2 genannten Zwecken und Zielen stehen.
c) Ausgeschlossen ist eine Mitgliedschaft ebenso für Personen, deren Bestreben und Betätigung im Widerspruch zu den in § 2 genannten Zwecken und Zielen stehen.
d) Personen, die von einem anderen FAU-Syndikat ausgeschlossen wurden, können nur Mitglied des Allgemeinen Syndikats Stuttgart werden, wenn der Grund ihres Ausschlusses nicht mehr besteht und das FAU-Syndikat, das den Ausschluss vollzogen hat, keine Bedenken gegen eine Aufnahme vorbringt.
e) Personen, die bereits Mitglied eines FAU-Syndikats sind, können dem Allgemeinen Syndikat Stuttgart nur durch Übertritt beitreten. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in einem weiteren FAU-Syndikat ist nicht möglich.
2. Aufnahmeverfahren
a) Die Aufnahme kann beantragt werden:
▪ mündlich in einer beschlussfähigen Vollversammlung (VV)
▪ per Antragsformular an das Sekretariat, das eine vorläufige Mitgliedschaft ausstellen kann
▪ durch eineN DelegierteN auf der Vollversammlung im Falle eines Beitritts einer Betriebsgruppe oder eines sonstigen Kollektivs
b) Mitglieder anderer FAU-Syndikate, die aufgrund eines Orts- oder Branchenwechsels in das Allgemeine Syndikat Stuttgart übertreten möchten, müssen keinen Aufnahmeantrag stellen, sondern vollziehen ihren Beitritt durch Beitragszahlung.
c) Mit der Aufnahme per Akklamation durch die Vollversammlung, auf der der Antrag gestellt wurde, bzw. die dem schriftlichen Antrag folgt, und der Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrags, beginnt die volle Mitgliedschaft.
d) Das Neumitglied erhält ferner eine gültige Satzung des Allgemeinen Syndikats Stuttgart samt Anhängen ausgehändigt.
3. Gewerkschaftsleben und Solidaritätsleistungen
a) Jedes Mitglied ist berechtigt und aufgefordert, durch die Teilnahme an den Vollversammlungen und sonstigen Treffen des Allgemeinen Syndikats Stuttgart die Gewerkschaft mit Leben zu erfüllen und Einfluss auf die Entscheidungen der Organisation zu nehmen.
b) Ebenso ist das Mitglied gefordert, den Beschlüssen nicht zuwider zu handeln und Aufgaben und Funktionen in der Organisation zu übernehmen.
c) Jedes Mitglied ist verpflichtet, Schaden von der Organisation abzuwenden.
d) Jedes Mitglied kann im gegebenen Falle und nach Entscheidung der Vollversammlung bauen auf:
▪ Tatkräftige Solidarität (§ 7.1)
▪ Rechtsschutz (§ 7.2)
▪ Gemaßregeltenunterstützung (§ 7.3)
▪ Streikunterstützung (§ 7.4)

4. Beendigung der Mitgliedschaft

a) Die Mitgliedschaft endet nach sechsmonatigem Zahlungsrückstand der Beiträge, durch Übertritt in ein anderes FAU-Syndikat, Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.
b) Der Austritt ist jederzeit möglich und beendet die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung.
c) Bei Zahlungsrückstand der Beiträge erlischt der Mitgliedsstatus stufenweise. Mit vollendetem dritten Monat Zahlungsrückstand erlöschen die Ansprüche des Mitglieds (ruhende Mitgliedschaft). Nach sechs Monaten Zahlungsrückstand gilt die Mitgliedschaft als beendet. Eine Stundung kann jederzeit schriftlich vereinbart werden.
d) Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt, wenn es Handlungen begeht, die die Interessen des Allgemeinen Syndikats wesentlich schädigen oder seinen Grundsätzen und Beschlüssen wiederholt zuwiderlaufen oder wenn die in § 3.1 genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.
e) Den Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds kann jedes Mitglied des Allgemeinen Syndikats Stuttgart oder eine andere Gliederung der FAU stellen. Über einen Ausschluss entscheidet die Vollversammlung; in dringenden Fällen das Sekretariat, dieser Ausschluss ist der Vollversammlung zur Bestätigung vorzulegen.
f) Das ausgeschlossene Mitglied kann eine Schlichtungsstelle nach § 5.5 anrufen. Die Mitgliedschaft ruht bis zur endgültigen Entscheidung.
g) Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche des Mitglieds auf Vermögenswerte (Geld und Gut) der Organisation.

§ 4 Organisatorischer Aufbau

1. Vollversammlung

a) Die Vollversammlung der Mitglieder ist das beschlussfassende Organ des Allgemeinen Syndikats Stuttgart.
b) Die Vollversammlung entscheidet über alle Belange des Allgemeinen Syndikats Stuttgart, insbesondere über die Aktivitäten und Maßnahmen, mit denen das Allgemeine Syndikat Stuttgart an die Öffentlichkeit tritt und oder in denen Gelder des Allgemeinen Syndikats Stuttgart Verwendung finden sollen.
c) Einzelne Mitglieder können an die Vollversammlung Anträge stellen und Anliegen vorbringen, sofern diese von Interesse für das Allgemeine Syndikat Stuttgart sind oder ein gewerkschaftliches Agieren erfordern und nicht eine andere Gliederung des Allgemeinen Syndikats Stuttgart zuständig ist. Siehe § 5.
d) Funktionsträger/innen und Gliederungen des Allgemeinen Syndikats Stuttgart müssen der Vollversammlung über ihre Tätigkeit berichten und sind im Falle eines Mandates ihr gegenüber rechenschaftspflichtig.
e) Die Vollversammlung ist berechtigt, außerordentliche Vollversammlungen einzuberufen.
2. Sekretariat
a) In der Zeit zwischen den Vollversammlungen ist das Sekretariat verantwortlich, die organisatorischen Interessen des Allgemeinen Syndikats Stuttgart wahrzunehmen und es offiziell nach außen zu vertreten. Es hat weiterhin die Vollversammlung vorzubereiten und etwaige außerordentliche Vollversammlungen einzuberufen.
b) Das Sekretariat besteht mindestens aus dem/der Allgemeine/n Sekretär/in und dem/der Sekretär/in Kasse (Kassierer/in). Eine Vollversammlung kann das Sekreteriat um weitere Sekretärsstellen mit spezifischen Aufgabenbereichen erweitern. Zusammensetzung und die einzelnen Aufgabenbereiche werden in den Sekretariatsprofilen festgelegt.
c) Das Sekretariat arbeitet mit individuellen Zuständigkeiten, aber in kollektiver Verantwortung, das heißt alle strittigen Fragen sind gemeinsam zu beraten. Im Falle des Ausfalls eines/einer Sekretär/in muss das restliche Syndikat dessen/deren Zuständigkeitsbereich mit abdecken.
d) Sekretär/innen können einzelne Aufaben an andere Mitglieder des Allgemeinen Syndikats Stuttgart delegieren, bleiben aber verantwortlich.
e) Das Sekretariat ist verpflichtet, regelmäßig Sekretariatstreffen abzuhalten, an denen alle Mitglieder des Allgemeinen Syndikats Stuttgart als Beobachter/innen teilnehmen können.
f) Sekretär/in kann jedes Mitglied werden, das mindestens ein Jahr dem Allgemeinen Syndikat Stuttgart angehört und für das nicht ein laufendes Schlichtungsverfahren anhängig ist. Eine Ausnahme dieser Regelung ist möglich, sofern sie von der Vollversammlung mit einer 75 %-Mehrheit beschlossen wird.
3. Sektionen
a) Sektionen sind Untergliederungen des Allgemeinen Syndikats Stuttgart, die sich auf Grundlage einer spezifischen Branchen-, Arbeits- oder Lebenssituation bilden können. Sie müssen aus mindestens zwei Mitgliedern bestehen und von allen jeweils betroffenen Mitgliedern mitgetragen werden.
b) Sektionen können für ihren Bereich autonom handeln, sofern sie keine übergeordneten Beschlüsse verletzen. Im Falle eines Arbeitskampfes tritt das Verfahren in § 5 in Kraft.
c) Die Bildung einer Sektion muss auf einer Vollversammlung bestätigt werden. Die Sektion muss dem Allgemeinen Syndikat Stuttgart eine/n Ansprechpartner/in benennen und regelmäßig über ihre Tätigkeiten berichten.
d) Die Vollversammlung hat jederzeit die Möglichkeit, eine Sektion aufzulösen.

4. Betriebsgruppen

a) Betriebsgruppen sind Untergliederungen des Allgemeinen Syndikats Stuttgart auf betrieblicher Ebene. Sie können sich bilden, sobald zwei Mitglieder des Allgemeinen Syndikats Stuttgart in einem Betrieb arbeiten.
b) Betriebsgruppen können in den Belangen ihres Betriebes autonom handeln, sofern sie keine übergeordneten Beschlüsse verletzen. Im Falle eines Arbeitskampfes tritt das Verfahren in § 5 in Kraft.
c) Die Bildung einer Betriebsgruppe muss auf einer Vollversammlung bestätigt werden. Die Betriebsgruppe muss dem Allgemeinen Syndikat Stuttgart regelmäßig über ihre Tätigkeiten berichten und für das Syndikat eine/n Ansprechpartner/in benennen.
5. Arbeitsgruppen
a) Arbeitsgruppen sind Untergliederungen des Allgemeinen Syndikats Stuttgart, die zu thematischen Bereichen gebildet werden können. Sie können dem Austausch, der Positionierung oder der Erledigung bestimmter Aufgaben dienen.
b) Arbeitsgruppen handeln in enger Anbindung an das Syndikat und können nur im Rahmen ihres Mandates aktiv werden. Dieses Mandat kann zeitlich begrenzt oder unbegrenzt sein; es kann persönlich, das heißt an bestimmte Mitglieder gebunden sein, oder strukturell, das heißt für alle interessierten Mitglieder offen, sein. Bei Arbeitsgruppen mit strukturellem Mandat müssen regelmäßige Treffen stattfinden, zu denen alle Mitglieder des Allgemeinen Syndikats Stuttgart eingeladen werden.
c) Jede Arbeitsgruppe muss dem Allgemeinen Syndikat regelmäßig berichten und für das Syndikat eine/n Ansprechpartner/in benennen.
d) Die Mitarbeit von Nicht-Mitgliedern in einer Arbeitsgruppe ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich und muss von einer Vollversammlung genehmigt werden.
e) Über Bildung und Auflösung einer Arbeitsgruppe muss eine Vollversammlung beschließen.
6. Funktionsträger/innen
a) Sekretär/innen sind die ausführenden Organe des Allgemeinen Syndikats Stuttgart. Die Funktionsträger/innen werden von der Vollversammlung auf ein Jahr gewählt, können aber jederzeit abgewählt werden. Eine Wiederwahl auf ein Jahr ist zweimalig möglich.
b) Des Weiteren können durch die Vollversammlung jederzeit Mitglieder für bestimmte Aufgaben delegiert werden. Auch sie sind als ausführende Organe mandatiert.
c) Funktionsträger/innen verfügen über ein imperatives Mandat und sind der Vollversammlung jeweils individuell rechenschaftspflichtig.
d) Die Entlastung der Funktionsträger/innen erfolgt nach abschließendem Bericht in der Vollversammlung per Akklamation.
e) Funktionsträger/innen haften bei ordnungsgemäßer Ausübung ihres Mandates weder persönlich noch gesamtschuldnerisch. Die Haftung des Allgemeinen Syndikats Stuttgart beschränkt sich ausschließlich auf das Vermögen des Allgemeinen Syndikats Stuttgart.
f) Die Übernahme eines Mandates durch ein Mitglied des Allgemeinen Syndikats Stuttgart auf lokaler, regionaler, bundesweiter oder internationaler Ebene innerhalb der FAU erfordert einen Beschluss der Vollversammlung.
7. Gewerkschaftstkontakte
a) Einzelne Mitglieder können als Gewerkschaftskontakte in Betrieben, in denen es keine Betriebsgruppen gibt, oder in Kommunen außerhalb Stuttgarts, in denen es keine FAU-Strukturen gibt, fungieren. Ihre Funktion liegt darin, Ansprechpartner/in für interessierte Kolleg/inn/en zu sein und Material und Positionen der FAU in ihrem Umkreis zu verbreiten.
b) Gewerkschaftskontakte müssen durch eine Vollversammlung bestätigt werden. Sie sind nicht berechtigt, eigenständig im Namen des Allgemeinen Syndikats Stuttgarts zu handeln oder Positionen in der Öffentlichkeit zu beziehen.
8. Elektronische Vernetzung
Jedes Mitglied hat Anspruch auf Zugang zur internen elektronischen Vernetzung der FAU.
9. FAU-Föderationen
a) Nach Möglichkeit beteiligt sich das Allgemeine Syndikat Stuttgart an den satzungsgemäßen Treffen der Föderationen, in denen sie organisiert ist.
b) Die Mitglieder des Allgemeinen Syndikats Stuttgart sind gehalten, Aktivitäten dieser Föderationen in der FAU nach eigenem Ermessen zu unterstützen.

§ 5 Vollversammlung und Entscheidungsfindung

1. Die Vollversammlung (VV) ist bei gültiger Einladung (mindestens drei Tage im Voraus) beschlussfähig.
2. Die VV soll regelmäßig stattfinden. Über den Turnus der VV entscheidet die Versammlung selbst durch einfachen Beschluss. Näheres zu Einladung, Ablauf und Struktur der Vollversammlung regelt die Geschäftsordnung.
3. Antragstellung
a) Jedes Mitglied kann Anträge stellen.
b) Anträge sollen spätestens eine Woche vor der VV dem Sekretariat vorliegen, präzise formuliert sein und alle relevanten Informationen enthalten. Sie werden vom Sekretariat in die vorläufige Tagesordnung aufgenommen.
c) Anträge, die nicht fristgerecht vorgelegt wurden, werden nur in dringlichen Ausnahmefällen auf der VV behandelt.
d) Anträge, die die Satzung und ihre Anhänge berühren, auf die Abwahl von Funktionsträgern oder auf den Ausschluss von Mitgliedern abzielen, sind auf mindestens zwei Vollversammlungen zu behandeln.
e) Anträge auf Auflösung des Allgemeinen Syndikats Stuttgart müssen 14 Tage vor der VV, die darüber zu beschließen hat, vorliegen.
4. Entscheidungsfindung
a) Grundsätzlich wird bei Entscheidungen ein Konsens angestrebt. Auf Wunsch eines Mitglieds können Entscheidungen abgestimmt werden.
b) Entscheidungen in der VV werden mit absoluter Mehrheit getroffen.
c) Beschlüsse, die die Satzung betreffen, sind mit 3/4-Mehrheit zu fassen.
d) Die Entscheidung über die Aufnahme von Arbeitskampfmaßnahmen obliegt der betroffenen Sektion oder Betriebsgruppe, muss aber durch eine VV bestätigt werden.
e) Erfordern die Umstände die sofortige Aufnahme von Arbeitskampfmaßnahmen, ist umgehend eine außerordentliche VV einzuberufen.
f) Über die Fortführung oder Beendigung des Arbeitskampfes entscheiden die betroffenen Mitglieder in der Streikversammlung.
5. Schlichtungsstelle
a) Werden Beschlüsse angefochten, ist zu diesem Zweck unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit eine Schlichtungsstelle anzurufen.
b) Die Entscheidungen des Sekretariats bzw. der Kasse betreffend fungiert die VV des Allgemeinen Syndikats Stuttgart als Schlichtungsstelle.
c) Entscheidungen der VV betreffend fungiert das Regionalkoordination der Regionalföderation Süd als Schlichtungsstelle.
d) Die Schlichtung ist so schnell wie möglich, unter Anhörung aller beteiligten Parteien, zu vollziehen.
e) Die angefochtenen Beschlüsse gelten bis zur endgültigen Entscheidung kommissarisch.
§ 6 Finanzierung
1. Die Finanzierung des Allgemeinen Syndikats Stuttgart erfolgt durch die Beiträge der Mitglieder. Die Kasse wird verwaltet durch eine/n gewählte/n Funktionsträger/in.
2. Höhe der Mitgliedsbeiträge
a) Der monatliche Mitgliedsbeitrag beträgt 1% des Nettolohns. Der Mindestbeitrag beträgt 6 Euro.
b) Jedem Mitglied steht es frei, höhere Beiträge zu zahlen.
c) Bei ökonomischen Notlagen kann eine Beitragssenkung oder -freistellung beantragt werden.
d) Mitglieder in Haft sind von der Beitragszahlung befreit.
3. Verwendung
a) Ein Teil der Mitgliedsbeiträge ist von der Kasse an die Regionalföderation Süd und die Bundesföderation weiterzuleiten. Die Höhe dieses Anteils wird durch die entsprechenden Föderationen festgelegt.
b) Der Rest der Mitgliedsbeiträge verbleibt im Vermögen des Allgemeinen Syndikats Stuttgart. Durch Beschluss der Vollversammlung ist festzulegen, wie und zu welchen Teilen die Mittel verwendet werden für:
▪ Infrastruktur (Lokal, Rechtsanwalt, Inventar)
▪ laufende Aktivitäten (PR, Bildung/Schulung, …)
▪ Streikkasse (§ 7.4.)
▪ Solidaritätsfonds (§ 7.4.)
4. Prüfung:
Die Buchführung der Kasse wird einmal jährlich von einem eigens zu bildenden Mitglieder-Ausschuss (mindestens 2 Personen) geprüft. Auf Beschluss der Vollversammlung kann jederzeit eine außerordentliche Kassenprüfung durchgeführt werden.

§ 7 Solidaritätsleistungen

1. Tatkräftige Solidarität
Die Stärke und Durchsetzungskraft des Allgemeinen Syndikats Stuttgart in ihrem Kampf um bessere Lebens- und Arbeitsbedingungen fußt im Wesentlichen auf dem Engagement seiner Mitglieder. Spätestens wenn das Allgemeine Syndikat Stuttgart erklärtermaßen in einen Arbeitskampf eintritt (§ 5.5.), ist es notwendig, dass jedes einzelne Mitglied Einsatz für die gemeinsame Sache zeigt und Verantwortungsbewusstsein an den Tag legt.
2. Rechtsschutz
a) In juristischen Streitfällen, die aus dem Arbeitsverhältnis und der gewerkschaftlichen Aktivität entstehen, gewährt das Allgemeine Syndikat Stuttgart dem einzelnen Mitglied Rechtsschutz. Die Art und Weise der Unterstützung wird durch das Sekretariat bzw. die Vollversammlung festgelegt.
b) Gehen die inhaltlichen und finanziellen Anforderungen über die Kräfte des Allgemeinen Syndikats Stuttgart hinaus, wendet sich das Sekretariat an die Regionalkoordination Süd.
3. Gemaßregeltenunterstützung
Sollte ein Mitglied Opfer von Sanktionen des sogenannten Arbeitgebers werden, tritt der Rechtsschutz ebenso in Kraft.
4. Streikunterstützung
a) Die finanzielle Unterstützung der in Arbeitskämpfen befindlichen Mitglieder erfolgt in erster Linie aus der Streikkasse des Allgemeinen Syndikats Stuttgart. Die Höhe des Streikgelds ist durch die Streikgeldordnung des Allgemeinen Syndikats Stuttgart geregelt. Die Streikkasse ist so anzulegen, dass ein Streik mindestens 14 Tage aus eigenen Mitteln bestritten werden kann.
b) Bevor ein Arbeitskampf des Allgemeinen Syndikats Stuttgart wegen fehlender finanzieller Mittel abgebrochen werden muss, ruft das Sekretariat zunächst die Regionalföderation Süd zur Solidarität auf.
c) Das Allgemeine Syndikat Stuttgart ist seinerseits nach Solidaritätsaufrufen von FAU-Syndikaten verpflichtet, im Rahmen seiner Möglichkeiten praktische und finanzielle Solidarität zu leisten. Diesem Zweck dient der Solidaritätsfond des Allgemeinen Syndikats Stuttgart, damit Gelder für die gegenseitige Hilfe sofort zur Verfügung stehen.

§ 8 Ausgründungen

1. Das Allgemeine Syndikat Stuttgart fördert den Aufbau spezifischer Branchensyndikate und Allgemeiner Syndikate in angrenzenden Kommunen.
1. Im Falle einer Gründung eines Allgemeinen Syndikats in einer angrenzenden Kommune tritt das in den Statuten der FAU festgelegte Verfahren in Kraft.
2. Im Falle einer Ausgründung eines spezifischen Branchensyndikats muss dies im Einvernehmen mit dem Allgemeinen Syndikat Stuttgart geschehen.
3. Kriterien für die Ausgründung eines spezifischen Branchensyndikatssind:
▪ eine Mindestmitgliederzahl von 15;
▪ ein überbetrieblicher Charakter der Mitgliedschaft;
▪ ausreichende branchenspezifische, organisatorische und
▪ arbeitsrechtliche Kenntnisse;
▪ Gewährleistung, dass alle verantwortlichen Funktionen im Syndikat und darüber hinaus besetzt werden können;
▪ Gewährleistung, dass alle Verpflichtungen eines Syndikats (regelmäßige Treffen, Protokolle…) erfüllt werden;
▪ die Vorlage eines Konzeptes, das erklärt, wie die praktische Arbeit des Syndikats aussehen und der Bezug zur Branche gewährleistet werden soll;
▪ die Arbeitsfähigkeit des Allgemeinen Syndikats Stuttgart muss weiterhin gewährleistet sein.
4. Sobald ein oder mehrere Branchensyndikate im Organisationsgebiet des Allgemeinen Syndikats Stuttgart entstehen, bilden sie gemeinsam mit dem Allgemeinen Syndikat Stuttgart die Lokalföderation Stuttgart der FAU.
5. Sollte ein Branchensyndikat, das aus dem Allgemeinen Syndikat Stuttgart hervorgegangen ist, dauerhaft die in § 8.4. genannten Kriterien nicht mehr erfüllen, so ist es wieder in das Allgemeine Syndikat Stuttgart einzugliedern.

§ 9 Publikationen

1. Das Allgemeine Syndikat Stuttgart unterstützt nach Kräften dieZeitung der FAU „Direkte Aktion“ und die laufende Aktualisierung der FAU-Website www.fau.org.
2. Über eigene Publikationen des Allgemeinen Syndikats Stuttgart entscheidet die Vollversammlung.

§ 10 Schlussbestimmungen

1. Diese Satzung wurde am 11.09.2019 auf Beschluss einer regulären Vollversammlung des Allgemeinen Syndikats Stuttgart geändert und tritt unverzüglich in Kraft.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
3. Satzungsänderungen sind gemäß Abschnitt § 5.4. möglich. Soweit sie in der Autonomie des Allgemeinen Syndikats Stuttgart liegen, können auch die Anhänge gemäß Abschnitt § 5.4. geändert werden.
4. Auflösung
a) Das Allgemeine Syndikat Stuttgart löst sich auf, wenn es nicht mehr die in den Statuten der FAU festgelegten Kriterien eines Syndikats erfüllt oder erfüllen kann.
b) Darüber hinaus kann das Allgemeine Syndikat Stuttgart seine Auflösung nach dem in § 5 festgelegten Verfahren beschließen.
c) Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen des Allgemeinen Syndikats Stuttgart an die übergeordnete Föderation der FAU.
5. Anhänge
a) Sekretariatsprofile
b) Streikgeldordnung

(Stand: 09.09.2020)

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